Nachfolgend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ghg good healthcare GmbH, intouch hcc GmbH, der +49 med GmbH und der patient+ GmbH – Unternehmen der good healthcare group

ghg good healthcare GmbH

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch die ghg good healthcare GmbH nach Maßgabe der zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten nur für Verträge mit Unternehmern und nicht für Verbraucher.
(2) Die ghg good healthcare GmbH ist ein Unternehmen der good healthcare group. Soweit im Folgenden auf „verbundene Unternehmen“ Bezug genommen wird, so bezeichnet dies verbundene Unternehmen der ghg good healthcare GmbH im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Dienstleistungen erbringen.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen der ghg good healthcare GmbH und dem Auftraggeber kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot der ghg good healthcare GmbH annimmt.

3. Vertragsgegenständliche Leistungen

(1) Unsere Leistungen umfassen die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und werden in einer Leistungsbeschreibung festgelegt. Wir sind berechtigt, die versprochenen Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, sofern dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Vertragsparteien für unseren Auftraggeber zumutbar ist und/oder sofern Abweichungen durch zwingende rechtliche oder technische Normen erforderlich werden. Zumutbar sind insbesondere solche Leistungsänderungen oder -abweichungen, die aus Gründen der einwandfreien technischen Abwicklung erforderlich sind. Die ghg good healthcare GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch eines ihrer verbundenen Unternehmen zu erbringen, ohne dass es dazu einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(2) Die ghg good healthcare GmbH steht dafür ein, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen sorgfältig, vollständig sowie fach- und termingerecht ausgeführt werden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der ghg good healthcare GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen, Leistungen und Produkte einschließlich ggf. hierfür erforderlicher Nutzungsrechte mit Abschluss des Vertrages, bzw. wenn die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen
solche zu einem späteren Zeitpunkt fordern, unverzüglich nach Aufforderung durch die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen über alle Neuigkeiten oder Änderungen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen oder betreffen könnten, unverzüglich zu informieren.

5. Leistungsort, Leistungszeit

(1) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen an einer Betriebsstätte unserer Wahl zu erbringen. Diese Berechtigung erstreckt sich auf die gegenwärtig vorhandenen Betriebsstätten in Berlin und Potsdam sowie auf eventuelle künftige Betriebsstätten.
(2) Vereinbarte Fristen und Termine gelten als um die Dauer einer Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung verlängert, wenn diese Behinderung auf verspätete Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder auf höhere Gewalt (bspw. aufgrund von Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder hoheitlichen Maßnahmen) zurückzuführen ist. Die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen werden den Auftraggeber unverzüglich über auftretende Behinderungen informieren.

6. Vergütung

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Neben der vereinbarten Vergütung hat der Auftraggeber die gesetzlich geltende Umsatzsteuer zu entrichten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der fällige Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugssatzes gem. § 288 Abs. 2 BGB, jedoch mindestens in Höhe von 10 % p. a. berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Übertragbarkeit der vertraglichen Ansprüche

Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus dem geschlossenen Dienstvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ghg good healthcare GmbH. Eine solche Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

8. Einschränkungen der Aufrechnung und der Aufrechenbarkeit

Gegen den Vergütungsanspruch der ghg good healthcare GmbH kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

9. Haftung für Schäden

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend „Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der ghg good healthcare GmbH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die ghg good healthcare GmbH nicht.
(2) Für die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben ist die Haftung der ghg good healthcare GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen nicht beschränkt.
(3) Soweit die Haftung der ghg good healthcare GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung wegen Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für die nach dieser Regelung die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

10. Nutzungsrechte

(1) Wir übertragen dem Auftraggeber an von uns erstellten vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen (z. B. Werbebroschüren, Telefonkonzeptionen) ein ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Die Nutzung durch uns bleibt vorbehalten. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Änderungen, Umgestaltungen und Bearbeitungen der von uns überlassenen Arbeitsergebnisse dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
(2) Nutzungsrechte nach Abs. 1 gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(3) Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit Zahlung der Vergütung nach Ziffer 6 abgegolten.

11. Verletzung der Rechte Dritter

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm beauftragten Leistungen sowie das zum Zwecke der Durchführung des Auftrages an die ghg good healthcare GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen gelieferte Material (vgl. Ziffer 4) nach dem jeweils geltenden Recht zulässig und frei von Rechten Dritter (z. B. gewerbliche Schutzrechte) ist. Weiterhin garantiert der Auftraggeber, dass die Daten – insbesondere, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt – rechtlich erlaubt und ordnungsgemäß erhoben wurden und zu den vertragsgegenständlichen Zwecken genutzt werden dürfen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
aufgrund eines Verstoßes gegen Ziffer 9. Abs. 1 gegenüber der ghg good healthcare GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geltend gemacht werden, und wird daraus resultierende Schäden und Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, ersetzen. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Bußgelder, die gegen die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen von den zuständigen Ordnungsbehörden aufgrund der vertraglichen Tätigkeit verhängt werden, sowie für die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung hiergegen. Die ghg good healthcare GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf Schutzrechtsverletzungen hinzuweisen, sofern ihr diese bekannt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften durch die vom Auftraggeber beauftragten Maßnahmen.

12. Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist Alleinberechtigter hinsichtlich aller personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), auf die die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Zugriff erlangt oder erlangen kann. Sofern wir für den Auftraggeber persönliche Daten nach der DSGVO erheben, verarbeiten oder nutzen, tun wir dies nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers. Insoweit haftet er für die Einhaltung der datenschutzgesetzlichen Verpflichtungen. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich auf unserer Ansicht nach bestehenden Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.
(2) ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen sowie die entsprechenden Rechtsnachfolger haben sich zum Ziel gesetzt, die für den Auftraggeber anzusprechende Zielgruppe zu schonen und diese ausschließlich gemäß ihrer individuellen Kommunikationspräferenzen zu betreuen. Dazu wird ghg good healthcare GmbH die von ihr erhobenen Kanalpräferenzen anonymisiert speichern um die Abläufe zu optimieren und die Kontakte präferenzgerecht zu erreichen; mithin unterliegen diese erhobenen Angaben nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers.

13. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter der ghg good healthcare GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen abzuwerben. Für den Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Abwerbungsverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Das Recht der ghg good healthcare GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

14. Geheimhaltung

(1) Die ghg good healthcare GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, über sämtliche bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über das Ende eines Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die ghg good healthcare GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen ihn als Referenz für die Kooperation auf Basis der vertraglich vereinbarten Leistungen benennt. Dies umfasst auch die Erlaubnis, den Namen und das Logo des Auftraggebers zu verwerten.

15. Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber vorzunehmen hat (z. B. Kündigung, Rücktritt, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen), bedürfen der Schriftform.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind solche formlos getroffenen nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wirksam, über welche die Parteien sich durch Individualabrede geeinigt haben.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die mit der ghg good healthcare GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern es sich bei dem Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

17. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht zulässig oder nicht gültig sein oder durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geändert oder aufgehoben werden, so verlieren die restlichen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) gelten, sofern vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: November 2023


intouch hcc GmbH

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch die intouch hcc GmbH nach Maßgabe der zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten nur für Verträge mit Unternehmern und nicht für Verbraucher.
(2) Die intouch hcc GmbH ist ein Tochterunternehmen der ghg good healthcare GmbH. Soweit im Folgenden auf „verbundene Unternehmen“ Bezug genommen wird, so bezeichnet dies verbundene Unternehmen der intouch hcc GmbH im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Dienstleistungen erbringen.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen der intouch hcc GmbH und dem Auftraggeber kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot der intouch hcc GmbH annimmt.

3. Vertragsgegenständliche Leistungen

(1) Unsere Leistungen umfassen die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und werden in einer Leistungsbeschreibung festgelegt. Wir sind berechtigt, die versprochenen Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, sofern dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Vertragsparteien für unseren Auftraggeber zumutbar ist und/oder sofern Abweichungen durch zwingende rechtliche oder technische Normen erforderlich werden. Zumutbar sind insbesondere solche Leistungsänderungen oder -abweichungen, die aus Gründen der einwandfreien technischen Abwicklung erforderlich sind. Die intouch hcc GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch eines ihrer verbundenen Unternehmen zu erbringen, ohne dass es dazu einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(2) Die intouch hcc GmbH steht dafür ein, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen sorgfältig, vollständig sowie fach- und termingerecht ausgeführt werden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der intouch hcc GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen, Leistungen und Produkte einschließlich ggf. hierfür erforderlicher Nutzungsrechte mit Abschluss des Vertrages, bzw. wenn die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen solche zu einem späteren Zeitpunkt fordern, unverzüglich nach Aufforderung durch die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen über alle Neuigkeiten oder Änderungen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen oder betreffen könnten, unverzüglich zu informieren.

5. Leistungsort, Leistungszeit

(1) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen an einer Betriebsstätte unserer Wahl zu erbringen. Diese Berechtigung erstreckt sich auf die gegenwärtig vorhandene Betriebsstätte in Berlin und Potsdam sowie auf eventuelle künftige Betriebsstätten.
(2) Vereinbarte Fristen und Termine gelten als um die Dauer einer Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung verlängert, wenn diese Behinderung auf verspätete Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder auf höhere Gewalt (bspw. aufgrund von Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder hoheitlichen Maßnahmen) zurückzuführen ist. Die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen werden den Auftraggeber unverzüglich über auftretende Behinderungen informieren.

6. Vergütung

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Neben der vereinbarten Vergütung hat der Auftraggeber die gesetzlich geltende Umsatzsteuer zu entrichten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der fällige Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugssatzes gem. § 288 Abs. 2 BGB, jedoch mindestens in Höhe von 10 % p. a. berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Übertragbarkeit der vertraglichen Ansprüche

Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus dem geschlossenen Dienstvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der intouch hcc GmbH. Eine solche Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

8. Einschränkungen der Aufrechnung und der Aufrechenbarkeit

Gegen den Vergütungsanspruch der intouch hcc GmbH kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

9. Haftung für Schäden

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend „Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der intouch hcc GmbH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die intouch hcc GmbH nicht.
(2) Für die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben ist die Haftung der intouch hcc GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen nicht beschränkt.
(3) Soweit die Haftung der intouch hcc GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung wegen Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für die nach dieser Regelung die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

10. Nutzungsrechte

(1) Wir übertragen dem Auftraggeber an von uns erstellten vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen (z. B. Werbebroschüren, Telefonkonzeptionen) ein ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Die
Nutzung durch uns bleibt vorbehalten. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Änderungen, Umgestaltungen und Bearbeitungen der von uns überlassenen Arbeitsergebnisse dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
(2) Nutzungsrechte nach Abs. 1 gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(3) Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit Zahlung der Vergütung nach Ziffer 6 abgegolten.

11. Verletzung der Rechte Dritter

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm beauftragten Leistungen sowie das zum Zwecke der Durchführung des Auftrages an die intouch hcc GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen gelieferte Material (vgl. Ziffer 4) nach dem jeweils geltenden Recht zulässig und frei von Rechten Dritter (z. B. gewerbliche Schutzrechte) ist. Weiterhin garantiert der Auftraggeber, dass die Daten – insbesondere, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt – rechtlich erlaubt und ordnungsgemäß erhoben wurden und zu den vertragsgegenständlichen Zwecken genutzt werden dürfen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Ziffer 9. Abs. 1 gegenüber der intouch hcc GmbH bzw. ihren
verbundenen Unternehmen geltend gemacht werden, und wird daraus resultierende Schäden und Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, ersetzen. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Bußgelder, die gegen die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen von den zuständigen Ordnungsbehörden aufgrund der vertraglichen Tätigkeit verhängt werden sowie für die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung hiergegen. Die intouch hcc GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf Schutzrechtsverletzungen hinzuweisen, sofern ihr diese bekannt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften durch die vom Auftraggeber beauftragten Maßnahmen.

12. Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist Alleinberechtigter hinsichtlich aller personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), auf die die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Zugriff erlangt oder erlangen kann. Sofern wir für den Auftraggeber persönliche Daten nach der DSGVO erheben, verarbeiten oder nutzen, tun wir dies nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers. Insoweit haftet er für die Einhaltung der datenschutzgesetzlichen Verpflichtungen. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich auf unserer Ansicht nach bestehende Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.
(2) intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen sowie die entsprechenden Rechtsnachfolger haben sich zum Ziel gesetzt, die für den Auftraggeber anzusprechende Zielgruppe zu schonen und diese ausschließlich gemäß ihrer individuellen Kommunikationspräferenzen zu betreuen. Dazu wird intouch hcc GmbH die von ihr erhobenen Kanalpräferenzen anonymisiert speichern um die Abläufe zu optimieren und die Kontakte präferenzgerecht zu erreichen; mithin unterliegen diese erhobenen Angaben
nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers.

13. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter der +49 med GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen abzuwerben. Für den Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Abwerbungsverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Das Recht der +49 med GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

14. Geheimhaltung

(1) Die intouch hcc GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, über sämtliche bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über das Ende eines Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die intouch hcc GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen ihn als Referenz für die Kooperation auf Basis der vertraglich vereinbarten Leistungen benennt. Dies umfasst auch die Erlaubnis, den Namen und das Logo des Auftraggebers zu verwerten.

15. Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber vorzunehmen hat (z. B. Kündigung, Rücktritt, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen), bedürfen der Schriftform.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind solche formlos getroffenen nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wirksam, über welche die Parteien sich durch Individualabrede geeinigt haben.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die mit der intouch hcc GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern es sich bei dem Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

17. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht zulässig oder nicht gültig sein oder durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geändert oder aufgehoben werden, so verlieren die restlichen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) gelten, sofern vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: November 2023


+49 med GmbH

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch die +49 med GmbH nach Maßgabe der zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten nur für Verträge mit Unternehmern und nicht für Verbraucher.
(2) Die +49 med GmbH ist ein Tochterunternehmen der ghg good healthcare GmbH. Soweit im Folgenden auf „verbundene Unternehmen“ Bezug genommen wird, so bezeichnet dies verbundene Unternehmen der +49 med GmbH im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Dienstleistungen erbringen.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen der +49 med GmbH und dem Auftraggeber kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot der +49 med GmbH annimmt.

3. Vertragsgegenständliche Leistungen

(1) Unsere Leistungen umfassen die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und werden in einer Leistungsbeschreibung festgelegt. Wir sind berechtigt, die versprochenen Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, sofern dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Vertragsparteien für unseren Auftraggeber zumutbar ist und/oder sofern Abweichungen durch zwingende rechtliche oder technische Normen erforderlich werden. Zumutbar sind insbesondere solche Leistungsänderungen oder -abweichungen, die aus Gründen der einwandfreien technischen Abwicklung erforderlich sind. Die +49 med GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch eines ihrer verbundenen Unternehmen zu erbringen, ohne dass es dazu einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(2) Die +49 med GmbH steht dafür ein, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen sorgfältig, vollständig sowie fach- und termingerecht ausgeführt werden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der +49 med GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen, Leistungen und Produkte einschließlich ggf. hierfür erforderlicher Nutzungsrechte mit Abschluss des Vertrages, bzw. wenn die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen solche zu einem späteren Zeitpunkt fordern, unverzüglich nach Aufforderung durch die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen über alle Neuigkeiten oder Änderungen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen oder betreffen könnten, unverzüglich zu informieren.

5. Leistungsort, Leistungszeit

(1) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen an einer Betriebsstätte unserer Wahl zu erbringen. Diese Berechtigung erstreckt sich auf die gegenwärtig vorhandene Betriebsstätte in Berlin und Potsdam sowie auf eventuelle künftige Betriebsstätten.
(2) Vereinbarte Fristen und Termine gelten als um die Dauer einer Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung verlängert, wenn diese Behinderung auf verspätete Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder auf höhere Gewalt (bspw. aufgrund von Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder hoheitlichen Maßnahmen) zurückzuführen ist. Die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen werden den Auftraggeber unverzüglich über auftretende Behinderungen informieren.

6. Vergütung

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Neben der vereinbarten Vergütung hat der Auftraggeber die gesetzlich geltende Umsatzsteuer zu entrichten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der fällige Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugssatzes gem. § 288 Abs. 2 BGB, jedoch mindestens in Höhe von 10 % p. a. berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Übertragbarkeit der vertraglichen Ansprüche

Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus dem geschlossenen Dienstvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der +49 med GmbH. Eine solche Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

8. Einschränkungen der Aufrechnung und der Aufrechenbarkeit

Gegen den Vergütungsanspruch der +49 med GmbH kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

9. Haftung für Schäden

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend „Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der +49 med GmbH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die +49 med GmbH nicht.
(2) Für die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben ist die Haftung der +49 med GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen nicht beschränkt.
(3) Soweit die Haftung der +49 med GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung wegen Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für die nach dieser Regelung die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

10. Nutzungsrechte

(1) Wir übertragen dem Auftraggeber an von uns erstellten vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen (z. B. Werbebroschüren, Telefonkonzeptionen) ein ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Die Nutzung durch uns bleibt vorbehalten. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Änderungen, Umgestaltungen und Bearbeitungen der von uns überlassenen Arbeitsergebnisse dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
(2) Nutzungsrechte nach Abs. 1 gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(3) Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit Zahlung der Vergütung nach Ziffer 6 abgegolten.

11. Verletzung der Rechte Dritter

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm beauftragten Leistungen sowie das zum Zwecke der Durchführung des Auftrages an die +49 med GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen gelieferte Material (vgl. Ziffer 4) nach dem jeweils geltenden Recht zulässig und frei von Rechten Dritter (z. B. gewerbliche Schutzrechte) ist. Weiterhin garantiert der Auftraggeber, dass die Daten – insbesondere, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt – rechtlich erlaubt und ordnungsgemäß erhoben wurden und zu den vertragsgegenständlichen Zwecken genutzt werden dürfen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Ziffer 9. Abs. 1 gegenüber der +49 med GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geltend gemacht werden, und wird daraus resultierende Schäden und Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, ersetzen. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Bußgelder, die gegen die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen von den zuständigen Ordnungsbehörden aufgrund der vertraglichen Tätigkeit verhängt werden sowie für die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung hiergegen. Die +49 med GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf Schutzrechtsverletzungen hinzuweisen, sofern ihr diese bekannt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften durch die vom Auftraggeber beauftragten Maßnahmen.

12. Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist Alleinberechtigter hinsichtlich aller personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), auf die die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Zugriff erlangt oder erlangen kann. Sofern wir für den Auftraggeber persönliche Daten nach der DSGVO erheben, verarbeiten oder nutzen, tun wir dies nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers. Insoweit haftet er für die Einhaltung der datenschutzgesetzlichen Verpflichtungen. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich auf unserer Ansicht nach bestehenden Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.
(2) +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen sowie die entsprechenden Rechtsnachfolger haben sich zum Ziel gesetzt, die für den Auftraggeber anzusprechende Zielgruppe zu schonen und diese ausschließlich gemäß ihrer individuellen Kommunikationspräferenzen zu betreuen. Dazu wird +49 med GmbH die von ihr erhobenen Kanalpräferenzen anonymisiert speichern um die Abläufe zu optimieren und die Kontakte präferenzgerecht zu erreichen; mithin unterliegen diese erhobenen Angaben nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers.

13. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter der +49 med GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen abzuwerben. Für den Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Abwerbungsverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Das Recht der +49 med GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

14. Geheimhaltung

(1) Die +49 med GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, über sämtliche bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über das Ende eines Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die +49 med GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen ihn als Referenz für die Kooperation auf Basis der vertraglich vereinbarten Leistungen benennt. Dies umfasst auch die Erlaubnis, den Namen und das Logo des Auftraggebers zu verwerten.

15. Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber vorzunehmen hat (z. B. Kündigung, Rücktritt, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen), bedürfen der Schriftform.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind solche formlos getroffenen nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wirksam, über welche die Parteien sich durch Individualabrede geeinigt haben.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die mit der +49 med GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern es sich bei dem Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

17. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht zulässig oder nicht gültig sein oder durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geändert oder aufgehoben werden, so verlieren die restlichen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) gelten, sofern vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: November 2023


patient+ GmbH

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch die patient+ GmbH nach Maßgabe der zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten nur für Verträge mit Unternehmern und nicht für Verbraucher.
(2) Die patient+ GmbH ist ein Tochterunternehmen der ghg good healthcare GmbH. Soweit im Folgenden auf „verbundene Unternehmen“ Bezug genommen wird, so bezeichnet dies verbundene Unternehmen der patient+ GmbH im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Dienstleistungen erbringen.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen der patient+ GmbH und dem Auftraggeber kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot der patient+ GmbH annimmt.

3. Vertragsgegenständliche Leistungen

(1) Unsere Leistungen umfassen die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und werden in einer Leistungsbeschreibung festgelegt. Wir sind berechtigt, die versprochenen Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, sofern dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Vertragsparteien für unseren Auftraggeber zumutbar ist und/oder sofern Abweichungen durch zwingende rechtliche oder technische Normen erforderlich werden. Zumutbar sind insbesondere solche Leistungsänderungen oder -abweichungen, die aus Gründen der einwandfreien technischen Abwicklung erforderlich sind. Die patient+ GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch eines ihrer verbundenen Unternehmen zu erbringen, ohne dass es dazu einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(2) Die patient+ GmbH steht dafür ein, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen sorgfältig, vollständig sowie fach- und termingerecht ausgeführt werden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der patient+ GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen, Leistungen und Produkte einschließlich ggf. hierfür erforderlicher Nutzungsrechte mit Abschluss des Vertrages, bzw. wenn die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen solche zu einem späteren Zeitpunkt fordern, unverzüglich nach Aufforderung durch die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen über alle Neuigkeiten oder Änderungen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen oder betreffen könnten, unverzüglich zu informieren.

5. Leistungsort, Leistungszeit

(1) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen an einer Betriebsstätte unserer Wahl zu erbringen. Diese Berechtigung erstreckt sich auf die gegenwärtig vorhandene Betriebsstätte in Berlin und Potsdam sowie auf eventuelle künftige Betriebsstätten.
(2) Vereinbarte Fristen und Termine gelten als um die Dauer einer Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung verlängert, wenn diese Behinderung auf verspätete Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder auf höhere Gewalt (bspw. aufgrund von Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder hoheitlichen Maßnahmen) zurückzuführen ist. Die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen werden den Auftraggeber unverzüglich über auftretende Behinderungen informieren.

6. Vergütung

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Neben der vereinbarten Vergütung hat der Auftraggeber die gesetzlich geltende Umsatzsteuer zu entrichten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der fällige Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugssatzes gem. § 288 Abs. 2 BGB, jedoch mindestens in Höhe von 10 % p. a. berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Übertragbarkeit der vertraglichen Ansprüche

Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus dem geschlossenen Dienstvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der patient+ GmbH. Eine solche Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

8. Einschränkungen der Aufrechnung und der Aufrechenbarkeit

Gegen den Vergütungsanspruch der patient+ GmbH kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

9. Haftung für Schäden

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend „Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der patient+ GmbH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die patient+ GmbH nicht.
(2) Für die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben ist die Haftung der patient+ GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen nicht beschränkt.
(3) Soweit die Haftung der patient+ GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung wegen Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für die nach dieser Regelung die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

10. Nutzungsrechte

(1) Wir übertragen dem Auftraggeber an von uns erstellten vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen (z. B. Werbebroschüren, Telefonkonzeptionen) ein ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Die Nutzung durch uns bleibt vorbehalten. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Änderungen, Umgestaltungen und Bearbeitungen der von uns überlassenen Arbeitsergebnisse dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
(2) Nutzungsrechte nach Abs. 1 gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(3) Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit Zahlung der Vergütung nach Ziffer 6 abgegolten.

11. Verletzung der Rechte Dritter

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm beauftragten Leistungen sowie das zum Zwecke der Durchführung des Auftrages an die patient+ GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen gelieferte Material (vgl. Ziffer 4) nach dem jeweils geltenden Recht zulässig und frei von Rechten Dritter (z. B. gewerbliche Schutzrechte) ist. Weiterhin garantiert der Auftraggeber, dass die Daten – insbesondere, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt – rechtlich erlaubt und ordnungsgemäß erhoben wurden und zu den vertragsgegenständlichen Zwecken genutzt werden dürfen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Ziffer 9. Abs. 1 gegenüber der patient+ GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geltend gemacht werden, und wird daraus resultierende Schäden und Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, ersetzen. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Bußgelder, die gegen die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen von den zuständigen Ordnungsbehörden aufgrund der vertraglichen Tätigkeit verhängt werden sowie für die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung hiergegen. Die patient+ GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf Schutzrechtsverletzungen hinzuweisen, sofern ihr diese bekannt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften durch die vom Auftraggeber beauftragten Maßnahmen.

12. Datenschutz

Der Auftraggeber ist Alleinberechtigter hinsichtlich aller personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), auf die die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Zugriff erlangt oder erlangen kann. Sofern wir für den Auftraggeber persönliche Daten nach der DSGVO erheben, verarbeiten oder nutzen, tun wir dies nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers. Insoweit haftet er für die Einhaltung der datenschutzgesetzlichen Verpflichtungen. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich auf unserer Ansicht nach bestehenden Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.

13. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter der patient+ GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen abzuwerben. Für den Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Abwerbungsverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Das Recht der patient+ GmbH bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

14. Geheimhaltung

(1) Die patient+ GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, über sämtliche bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über das Ende eines Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die patient+ GmbH bzw. ihre verbundenen Unternehmen ihn als Referenz für die Kooperation auf Basis der vertraglich vereinbarten Leistungen benennt. Dies umfasst auch die Erlaubnis, den Namen und das Logo des Auftraggebers zu verwerten.

15. Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber vorzunehmen hat (z. B. Kündigung, Rücktritt, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen), bedürfen der Schriftform.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind solche formlos getroffenen nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wirksam, über welche die Parteien sich durch Individualabrede geeinigt haben.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die mit der patient+ GmbH bzw. ihren verbundenen Unternehmen geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern es sich bei dem Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

17. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht zulässig oder nicht gültig sein oder durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geändert oder aufgehoben werden, so verlieren die restlichen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) gelten, sofern vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: November 2023